Unsere Fraktionsgeschäftsordnung

Die von der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Stadtverband Selm zur Kommunalwahl am 14. September 2025 aufgestellten und in den Rat der Stadt Selm gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind am 02. November 2025 zusammengetreten und haben auf Grundlage des § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die folgende Fraktionsgeschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1)
Ziel der Arbeit der Fraktion ist es, die bürgerschaftliche Selbstverwaltung in ihrem Bereich nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), insbesondere den kommunalpolitischen Leitsätzen des Stadtverbandes Selm der CDU, zu verwirklichen.
(2)
Es ist Aufgabe der Fraktion,
  • (a)
    eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder zu fördern und ihr geschlossenes Auftreten sicherzustellen,
  • (b)
    die Bürgerschaft und die Einwohner und insbesondere die Mitglieder der CDU laufend über ihre kommunalpolitischen Ziele und Auffassungen zu informieren,
  • (c)
    die Wünsche der Bürger aufzunehmen und eine lebendige Verbindung zwischen Bürgerschaft, Einwohnern und der Vertretung herzustellen.
(3)
Alle in dieser Geschäftsordnung verwendeten Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Angehörige jedes Geschlechts. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet; sie umfasst stets alle Geschlechtsidentitäten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)
Die in die Vertretung gewählten Mandatsträger der CDU bilden für die Dauer der Wahlperiode die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Selm.
(2)
Die Fraktion führt die Kurzbezeichnung „CDU-Ratsfraktion Selm“ sowie innerhalb der Vertretung und ihrer Ausschüsse die Kurzbezeichnung „CDU-Fraktion“.
(3)
Mitglieder der Vertretung, die von der Reserveliste der CDU in die Vertretung nachgerückt sind, sollen als Mitglied in die Fraktion aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss, der der einfachen Mehrheit der Fraktionsmitglieder bedarf.
(4)
Andere Mitglieder der Vertretung können in die Fraktion aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder.
(5)
Durch Mehrheitsbeschluss der Fraktionsmitglieder können andere Mitglieder der Vertretung als Hospitanten an der Fraktionsarbeit beteiligt werden.
(6)
Bei der Feststellung der Mindeststärke für Fraktionen gemäß der Gemeindeordnung zählen Hospitanten nicht mit.

§ 3 Organe

Organe der Fraktion sind:
  • 1.
    die Fraktionsversammlung,
  • 2.
    der Vorstand und
  • 3.
    der Vorsitzende.

§ 4 Die Fraktionsversammlung

(1)
Die Versammlung der Fraktionsmitglieder bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen.
(2)
Sie wählt den Vorstand, bestimmt die auf die Fraktion entfallenen Stellvertreter des Bürgermeisters, die Mitglieder der Ausschüsse und die Obleute sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse der Vertretung vor. Entsprechendes gilt für die von der Vertretung zu bestellenden Mitglieder anderer Gremien, Kuratorien, Aufsichtsräte usw.
(3)
Die Fraktion tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vor jeder Sitzung der Vertretung, zusammen. Einmal jährlich soll eine ein- bis zweitägige Klausurtagung stattfinden. Die Fraktion kann jederzeit zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Beratungspunkte verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 48 Stunden; in Eilfällen kann sie verkürzt werden.
(4)
Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in elektronischer Form per E-Mail. Im Falle digitaler oder hybrider Sitzungen werden die Zugangsdaten für das verwendete Video- und Abstimmungssystem zusammen mit der Einladung elektronisch übermittelt.
(5)
Die Fraktionssitzungen können in Präsenz, digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden. Über die jeweilige Sitzungsform entscheidet der Fraktionsvorstand. Die Teilnahme an digitalen oder hybriden Sitzungen erfolgt per Bild-Ton-Übertragung. Digital teilnehmende Mitglieder gelten als anwesend. Fraktionsmitglieder haben bei digitaler Teilnahme dafür Sorge zu tragen, dass ihre Teilnahme ungestört erfolgt und der Schutz der Vertraulichkeit gewährleistet ist. Insbesondere bei nichtöffentlichen Beratungspunkten ist sicherzustellen, dass keine Dritten Einblick oder Zugriff auf Bild und Ton der Sitzung haben. Die Sitzungsleitung weist vor Beginn eines nichtöffentlichen Teils auf die entsprechenden Pflichten hin. Ein Verstoß kann zum Ausschluss von der Sitzung führen. Die Aufzeichnung oder Weiterverbreitung von Fraktionssitzungen oder von Teilen davon ist untersagt. Eine Ausnahme gilt lediglich für technische Mitschnitte zur Erstellung eines Sitzungsprotokolls; diese sind nach Erstellung der Niederschrift unverzüglich zu löschen.
(6)
Zu den Fraktionssitzungen sollen außer den Mitgliedern eingeladen werden:
  • (a)
    der Bürgermeister, sofern er der CDU angehört,
  • (b)
    der/die Geschäftsführer der Fraktion, soweit er/sie nicht Fraktionsmitglied ist/sind,
  • (c)
    die auf der Liste der CDU gewählten Sachkundigen Bürger und stellvertretenden Sachkundigen Bürger,
  • (d)
    die Wahlbeamten der Stadt Selm, soweit sie der CDU angehören.
Darüber hinaus steht es der Fraktion frei, nach Bedarf weitere Personen, insbesondere Funktionsträger der örtlichen CDU, die nicht Mitglieder der Fraktion sind, zu den Fraktionssitzungen einzuladen. Ob und wann dieser Personenkreis eingeladen wird, entscheidet der Fraktionsvorsitzende. Die Vorsitzenden von Stadtverband, Ortsunionen und Junger Union, die nicht Mitglieder der Fraktion sind, sollen regelmäßig eingeladen werden.
(7)
Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nichtöffentlichen Sitzung der Vertretung waren oder sein werden, so haben die in Absatz (6) dieser Vorschrift genannten Personen, soweit sie nicht zur Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen der Vertretung berechtigt sind, den Sitzungsraum zu verlassen. Der Vorsitzende hat für die Beachtung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Findet eine Fraktionssitzung in digitaler oder hybrider Form statt und wird ein nichtöffentlicher Beratungsteil durchgeführt, so haben alle digital teilnehmenden Personen, die nicht zur Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen der Vertretung berechtigt sind, die digitale Verbindung zu unterbrechen. Eine Weiterleitung von Bild- oder Tonübertragungen an unberechtigte Dritte ist untersagt.
(8)
Der Fraktionsvorsitzende weist vor Beginn des nichtöffentlichen Sitzungsteils ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Pflicht hin. Bei erkennbaren Verstößen kann er Maßnahmen bis hin zum Ausschluss von der digitalen Teilnahme treffen.
(9)
Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Fraktion anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Fraktion.
(10)
Über jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll, das alle Beschlüsse enthalten muss, durch den Geschäftsführer zu fertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ist kein Geschäftsführer bestellt oder nimmt der Geschäftsführer nicht an der Sitzung teil, ist zu Beginn der Sitzung durch Beschluss ein Protokollführer zu bestimmen. Die Protokolle sind den Fraktionsmitgliedern elektronisch zugänglich zu machen. Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Fraktionssitzung durch Beschluss zu genehmigen.
(11)
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe per E-Mail ist zulässig. Das Umlaufverfahren wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter eingeleitet. Der Vorsitzende kann bei Einleitung des Umlaufverfahrens eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Stimmen abgegeben werden müssen. Die Frist muss mindestens 48 Stunden betragen. Nach Ablauf der Frist abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Ein Beschluss ist gültig, sofern allen Fraktionsmitgliedern die Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht wurde, mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der nach dieser Geschäftsordnung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sämtlichen Mitgliedern per E-Mail bekannt gegeben. Eine Fraktionsversammlung kann auch als Online-Versammlung (virtuelle Versammlung) durchgeführt werden.

§ 5 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus folgenden Fraktionsmitgliedern:
  • (a)
    dem Vorsitzenden,
  • (b)
    einem oder mehreren gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
  • (c)
    dem auf die Fraktion entfallenden Stellvertreter des Bürgermeisters und
  • (d)
    dem CDU-Stadtverbandsvorsitzenden, sofern er Fraktionsmitglied ist.
(2)
Er wird für die Wahlperiode des Rates gewählt.
(3)
Die Fraktion bestellt ein Vorstandsmitglied durch Beschluss zum Schatzmeister.
(4)
Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Antrag kann nur von der Mehrzahl der Mitglieder der Fraktion gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Fraktion muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen.
(5)
Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit der Mitgliederzahl der Fraktion.
(6)
Der Vorstand bereitet die Fraktionssitzungen vor und führt die Geschäfte der Fraktion.
(7)
Der Geschäftsführer nimmt an den Fraktions- und Vorstandssitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht. Gleiches gilt für den Bürgermeister und den CDU-Stadtverbandsvorsitzenden, sofern er nicht Fraktionsmitglied ist. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Regelungen des § 4 dieser Geschäftsordnung finden entsprechende Anwendung. Der Vorstand kann Mitgliedern der Fraktion bestimmte Aufgaben übertragen und Arbeitskreise einrichten.

§ 6 Der Vorsitzende

(1)
Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(2)
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Fraktion ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Fraktionsmitglieder muss die Tagesordnung um gewünschte Punkte erweitert werden.
(3)
Der Vorsitzende erstattet der Fraktion jährlich einen Tätigkeitsbericht und sorgt für die Berichterstattung im Kassen- und Rechnungswesen. Er ist nachweispflichtig über die bestimmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Gelder.
(4)
Der Vorsitzende hält Kontakt mit der kommunalpolitischen Vereinigung der CDU und deren Kreisvereinigung. Die ihm zugehenden Informationen hat er der Fraktion bzw. je nach Sachinhalt den zuständigen Fraktionsmitgliedern zuzuleiten. Er kann mit dieser Aufgabe auch ein Mitglied der Fraktion oder den Geschäftsführer beauftragen.

§ 7 Fraktionsgeschäftsführer

(1)
Die Fraktion kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss.
(2)
Der Geschäftsführer kann Mitglied der Fraktion sein.
(3)
Die Tätigkeit des Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführer gemeinsam soll in Höhe von 75 vom Hundert einer einfachen Entschädigung eines Ratsmitglieds vergütet werden. Arbeitsverträge mit Geschäftsführern sind auf die Dauer der Wahlperiode zu befristen. Der Vorsitzende ist nach vorheriger Ermächtigung durch die Fraktionsversammlung befugt, Arbeitsverträge abzuschließen.
(4)
Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Geschäftsführer, die nicht Mitglied der Vertretung sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

§ 8 Rechte und Pflichten

(1)
Die Mitglieder der Fraktion sollen bei Beratungen, Wahlen und Beschlüssen der Vertretung und ihrer Ausschüsse und in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Sie sollen die gemeinschaftlichen Ziele in Gesinnung, Wort und Haltung fördern. Wird dieser Grundsatz in wichtigen Angelegenheiten gefährdet oder verletzt, so ist jedes Mitglied verpflichtet, den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten.
(2)
Die gemeinschaftlichen Ziele sind im Grundsatzprogramm der CDU, im Grundsatzprogramm der kommunalpolitischen Vereinigung der CDU, in den kommunalpolitischen Aktionsprogrammen der kommunalpolitischen Vereinigung der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen und der CDU Nordrhein-Westfalen sowie in dem örtlichen Kommunalwahlprogramm der CDU festgelegt.
(3)
Die Fraktion achtet das persönliche Gewissen und lehnt Fraktionszwang ab. Mitglieder, die sich Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen, müssen jedoch ihre abweichende Meinung der Fraktion vor den Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse mitteilen.
(4)
Die Fraktion erwartet von ihren Mitgliedern gewissenhafte und verantwortungsfreudige Mitarbeit und Verschwiegenheit. In Fällen möglicher Befangenheit soll ein Fraktionsmitglied dies der Fraktion im Voraus mitteilen.
(5)
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Ein Mitglied, das zu einer Sitzung nicht erscheinen kann, verständigt den Geschäftsführer rechtzeitig. Wer Sitzungen vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung an.

§ 9 Wahlen

(1)
Die Wahlen der Bewerber erfolgen geheim. Dem Sitzungsleiter obliegt es, durch geeignete Maßnahmen das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl jeweils zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in jedem Fall das Los. Für die Wahlen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
(2)
Die Wahlen der Bewerber können einzeln oder gemeinsam erfolgen.
(3)
Die Vorschläge für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber für ein mehrfach zu besetzendes Vorstandsamt werden der Reihe nach zur Wahl gestellt. Mehrere Einzelwahlgänge werden zusammengefasst, sofern gegen den jeweiligen Vorschlag kein Gegenvorschlag gemacht wird. Erfolgt ein Gegenvorschlag, so wird vor dessen Behandlung zunächst über die vorhergehenden Wahlvorschläge abgestimmt.
(4)
Für Sammelwahlen müssen die Stimmzettel die Namen aller Bewerber, mit Ausnahme der in Einzelabstimmung zu Wählenden, in der Reihenfolge der Abstimmung enthalten. Auf den Stimmzetteln ist für jede einzelne Abstimmung die Möglichkeit, mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu stimmen, sicherzustellen; zur Vereinfachung sollte jedoch auch die Möglichkeit gegeben werden, mit einer Stimme zu allen Vorschlägen mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu stimmen.
(5)
Bei Gegenvorschlägen erfolgt Einzelwahl, bei der gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen; für die Stichwahl genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet in jedem Fall das Los.
(6)
Zur Wahl des Vorstandes sind nur Fraktionsmitglieder wahlberechtigt. Wahlen können nur in reinen Präsenzsitzungen durchgeführt werden.

§ 10 Abstimmungen / Beschlüsse

(1)
Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2)
Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Bei offenen oder namentlichen Abstimmungen in digitalen oder hybriden Sitzungen muss das Stimmverhalten der Stimmberechtigten für die Sitzungsleitung und die anderen Fraktionsmitglieder erkennbar sein. Dies ist bei einer offenen Abstimmung insbesondere dann der Fall, wenn die Sitzungsleitung die stimmberechtigten Mitglieder ohne größere Schwierigkeiten überblicken kann und so eine Abstimmung durch Erheben der Hand möglich ist. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
(3)
An geheimen Abstimmungen können nur die in Präsenz teilnehmenden Mitglieder mitwirken.

§ 11 Anträge und Anfragen

Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind vor der Einbringung dem Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben. Sie sollen nach Möglichkeit in der Fraktion beraten werden.

§ 12 Arbeit in den Ausschüssen

(1)
Die der Fraktion angehörenden Ausschussvorsitzenden nehmen für den Ausschuss die Funktion eines Obmannes der Fraktion wahr; daneben wird ein Sprecher bestellt. Für die von anderen Mitgliedern der Vertretung geleiteten Ausschüsse wird ein Obmann der Fraktion bestimmt.
(2)
Der Obmann eines Ausschusses ist verantwortlich für:
  • (a)
    die vollzählige Vertretung der Fraktion im Ausschuss (Benachrichtigung der Stellvertreter),
  • (b)
    die Vorbereitung der Ausschusssitzungen innerhalb der Fraktion,
  • (c)
    die Berichterstattung an die Fraktion,
  • (d)
    die Pflege des Kontaktes zur entsprechenden Verwaltungsabteilung,
  • (e)
    die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorstand.
Der Sprecher und der Obmann sind verantwortlich für die Vertretung der Fraktionsmeinung im Ausschuss.

§ 13 Sachkundige Bürger

(1)
Für die gewählten Sachkundigen Bürger in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen des § 8 und des § 11 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(2)
Wenn Angelegenheiten ihres Sachbereichs zur Beratung anstehen, sind sie zu beteiligen. Bei der Beratung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten aus anderen Sachbereichen sind sie teilnahmeberechtigt soweit sie nach der Geschäftsordnung der Vertretung das Recht haben, an nichtöffentlichen Sitzungen der Vertretung als Zuhörer teilzunehmen.

§ 14 Interfraktionelle Zusammenarbeit

(1)
Die Fraktion beschließt über die Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen. Ob für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen oder Einzelvertretern Verbindung aufzunehmen ist und Absprachen zu treffen sind, entscheidet der Vorstand. Die Fraktion ist über getroffene interfraktionelle Absprachen spätestens in der nachfolgenden Fraktionssitzung zu informieren.
(2)
Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen oder Einzelvertretern treffen noch ihnen gegenüber bindende Erklärungen abgeben.

§ 15 Ordnungsmaßnahmen

(1)
Mitglieder, die den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zuwiderhandeln, können zur Verantwortung gezogen werden.
(2)
Ordnungsmaßnahmen sind:
  • (a)
    Missbilligung (Rüge) eines Verhaltens und
  • (b)
    Ausschluss aus der Fraktion.
(3)
Über die Ordnungsmaßnahmen beschließt die Fraktionsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder auf schriftlichen, begründeten Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Zum Ausschluss aus der Fraktion bedarf es eines mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder gefassten Beschlusses der Fraktion. Die Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.

§ 16 Finanzen

(1)
Die Deckung der Kosten, die durch die Arbeit der Fraktion entstehen, wird durch Fraktionsbeschluss geregelt. Die Kosten sollen aus den seitens der Stadt Selm zur Verfügung gestellten Fraktionszuwendungen beglichen werden.
(2)
Mitglieder, die als Vertreter des Rates in Kuratorien, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien eine Aufwandsentschädigung erhalten, sind gegenüber dem Fraktionsvorstand jährlich hierüber auskunfts- und nachweispflichtig. Der Fraktionsvorstand darf die erteilten Auskünfte an den Stadtverband Selm der CDU weiterleiten.
(3)
Die Mitglieder haben die satzungsgemäßen Mandatsträgerbeiträge an die zuständigen Stellen zu entrichten. Diese betragen derzeit:
  • (a)
    25 vom Hundert der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie der ggf. zusätzlichen funktionsgebundenen Aufwandsentschädigungen gemäß der Entschädigungsverordnung, durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates an den CDU Kreisverband Unna sowie
  • (b)
    15 vom Hundert aller sonstigen Vergütungen, insbesondere aus Gremien im Sinne des Absatzes (2) dieser Vorschrift, selbständig durch Überweisung zu entrichten an den CDU Stadtverband Selm.
(4)
Sachkundige Bürger sowie Stellvertretende Sachkundige Bürger sind nicht verpflichtet, einen Anteil der erhaltenen Aufwandsentschädigung an die Fraktion abzuführen.
(5)
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er ist dem Vorstand und der Fraktion gegenüber rechenschaftspflichtig.
(6)
Zwei von der Fraktion zu bestellende Mitglieder prüfen die Kasse mindestens einmal jährlich. Das Prüfergebnis ist der Fraktion mitzuteilen.
(7)
Über die Verwendung der der Fraktion von der Stadt Selm zur Verfügung gestellten Mittel ist der Fraktionsvorsitzende nachweispflichtig. Er hat dem Bürgermeister zu versichern, dass die Haushaltsmittel und Sachleistungen bestimmungsgemäß, das heißt nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion, verwendet worden sind, und die entsprechenden Nachweise zu führen.

§ 17 Fraktionsarchiv und Fraktionsbibliothek

(1)
Der Vorsitzende sorgt dafür, dass alle wichtigen Unterlagen erhalten bleiben. Deshalb hat er alle ihm zugänglichen, die Fraktion betreffenden Schriftstücke dem Geschäftsführer weiterzuleiten.
(2)
Der Geschäftsführer sammelt im elektronischen Fraktionsarchiv die Sitzungsprotokolle aus allen Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie die Presseberichte über bedeutsame Ereignisse der Kommunalpolitik, den Schriftwechsel der Fraktion und sonstige für das spätere kommunale Geschehen wissenswerte Unterlagen und Schriftstücke.
(3)
Nach Abgabe seines Amtes haben der Vorsitzende und der Geschäftsführer alle Unterlagen der Fraktion - spätestens nach vier Wochen - dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Diese Übergabe ist in einer schriftlichen Verhandlung festzuhalten.

§ 18 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1)
Der Fraktionsvorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden.
(2)
Der Fraktionsvorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Fraktionsbeschäftigte, die nicht Mitglied der Vertretung sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
(3)
Weiterhin hat der Fraktionsvorsitzende für die sorgfältige Aufbewahrung und den Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z.B. Verwendungsnachweise, Kontenführung etc.) Sorge zu tragen.

§ 19 Öffentlichkeitsarbeit

(1)
Aufgabe des Fraktionsvorstands ist es, die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion insbesondere in den sozialen Medien zu koordinieren und den Kontakt mit der Presse zu pflegen. Er soll Erklärungen und Beschlüsse der Fraktion in den sozialen Medien verbreiten und den Pressevertretern zuleiten. Hierbei stimmt sich die Fraktion mit dem Stadtverband der CDU sowie dessen Gliederungen und Sonderorganisationen ab und wirkt auf eine einheitliche Außendarstellung hin.
(2)
Die Fraktion hat eine permanente Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Die einzelnen Fraktionsmitglieder stellen daneben in ihren Wahl- und Wohnbezirken die Ansprechbarkeit sicher und führen nach Bedarf Sprechstunden durch. Für nicht von der CDU gewonnene Wahlbezirke werden von den Fraktionsmitgliedern Patenschaften übernommen.
(3)
Veröffentlichungen der kommunalpolitischen Vereinigung / des Bildungswerkes der CDU sind allen Fraktionsmitgliedern zugänglich zu machen.

§ 20 Mitgliedschaft in der kommunalpolitischen Vereinigung

(1)
Die Mitglieder der Fraktion sind Mitglieder der kommunalpolitischen Vereinigung der CDU / des Bildungswerkes der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
Für die Erfüllung der Beitragsverpflichtung aus der Mitgliedschaft ist der Fraktionsvorstand verantwortlich.
(3)
Diese Mitgliedschaft berechtigt alle Fraktionsmitglieder, die Dienstleistungen der kommunalpolitischen Vereinigung / des Bildungswerkes der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen (z. B. Information, Rechts- und Sachberatung, kommunalpolitische Weiterbildung u.a.m.) in Anspruch zu nehmen.

§ 21 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Fraktionsmitglieder.
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